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Beitragsordnung

(ab 01.01.2015)

 

Sehr geehrte Mitglieder,

 

im Rahmen einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein OST – WEST e.V. unterbreiten wir Ihnen folgendes Leistungsangebot:

 
  1. Antragstellung auf Lohnsteuerermäßigung
  2. Erstellung der Einkommenssteuererklärung, bei
    • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19 EStG)
    • Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen  (§ 22 Nr. 1 EStG)
    • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
    • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Abs. 5 EStG)
    • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, wenn die Einnahmen 13.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung 26.000 Euro nicht überschreiten
  3. Hilfe bei Mahnungen und Nachzahlungsforderungen
  4. Beratung bei Steuerklassenwechsel
  5. Beratung / Antrag auf Eigenheimzulage;  Steuerbegünstigung nach §§ 10e bis 10i / FG
  6. Kindergeldangelegenheiten

 

Der Verein vertritt seine Mitglieder in allen genannten Punkten vor den Finanzbehörden und den Familienkassen. Die Mitglieder übertragen die Befugnis dem Verein durch Erteilung einer Vertretungsvollmacht.

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Leistungsangebot Pkt. 1 – 6, wonach die Summe der gesamten Einnahmen (sämtlicher Einkunftsarten) die Bemessungsgrundlage für das Mitgliedsjahr bildet.

 

Beitragstabelle:

Beitragsbemessungs-             Netto-Beitrag              MwSt.   (19%)      Jahres-Beitrag Einnahmen 

 grenze                                                                                                        einschließlich MwSt

            €                                             €                                  €                             €

über   150.000                             427,73                             81,27                    509,00

bis      150.000                             367,23                            69,77                     437,00

bis     120.000                             305,88                             58,12                     364,00

bis     100.000                             257,14                             48,86                     306,00

bis       90.000                             224,37                             42,63                     267,00

bis       80.000                             194,12                             36,88                     231,00

bis       70.000                             163,03                             30,97                     194,00

bis       60.000                             142,02                             26,98                     169,00

bis       50.000                             131,09                             24,91                     156,00

bis       40.000                             109,24                             20,76                     130,00

bis       30.000                               97,48                             18,52                     116,00

bis       25.000                               81,51                             15,49                       97,00

bis       20.000                               65,55                             12,45                       78,00

bis       15.000                               48,74                               9,26                       58,00

bis       10.000                               37,82                               7,18                       45,00

 

1. Beitragspflicht

 

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt laut Satzung.

Im Jahr des Eintritts wird keine  zusätzliche Aufnahmegebühr vom Verein erhoben.

 

2. Beitragshöhe

 

Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage.

Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder des jeweiligen Mitgliedsjahres.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Lastschriftverfahren oder Barzahlung beim Beratungsstellenleiter. Auslagen der Beratungsstellenleiter sind nicht enthalten.

 

3. Beitragsfälligkeit

 

Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitrittes sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. März für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

4. Erstattung von Auslagen und Gebühren

 

Die jährlich entstehenden Kosten für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen.

Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen, die von den Mitgliedern zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder, bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren, Änderungen ihrer Bank- oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.

 

5. Inkrafttreten

 

Diese Beitragsordnung tritt zum  01.01.2015 in Kraft.

 

Der Vorstand

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