Beitragsordnung
(ab 01.01.2015)
Sehr geehrte Mitglieder,
im Rahmen einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein OST – WEST e.V. unterbreiten wir Ihnen folgendes Leistungsangebot:
- Antragstellung auf Lohnsteuerermäßigung
- Erstellung der Einkommenssteuererklärung, bei
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19 EStG)
- Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG)
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Abs. 5 EStG)
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, wenn die Einnahmen 13.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung 26.000 Euro nicht überschreiten
- Hilfe bei Mahnungen und Nachzahlungsforderungen
- Beratung bei Steuerklassenwechsel
- Beratung / Antrag auf Eigenheimzulage; Steuerbegünstigung nach §§ 10e bis 10i / FG
- Kindergeldangelegenheiten
Der Verein vertritt seine Mitglieder in allen genannten Punkten vor den Finanzbehörden und den Familienkassen. Die Mitglieder übertragen die Befugnis dem Verein durch Erteilung einer Vertretungsvollmacht.
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Leistungsangebot Pkt. 1 – 6, wonach die Summe der gesamten Einnahmen (sämtlicher Einkunftsarten) die Bemessungsgrundlage für das Mitgliedsjahr bildet.
Beitragstabelle:
Beitragsbemessungs- Netto-Beitrag MwSt. (19%) Jahres-Beitrag Einnahmen
grenze einschließlich MwSt
€ € € €
über 150.000 427,73 81,27 509,00
bis 150.000 367,23 69,77 437,00
bis 120.000 305,88 58,12 364,00
bis 100.000 257,14 48,86 306,00
bis 90.000 224,37 42,63 267,00
bis 80.000 194,12 36,88 231,00
bis 70.000 163,03 30,97 194,00
bis 60.000 142,02 26,98 169,00
bis 50.000 131,09 24,91 156,00
bis 40.000 109,24 20,76 130,00
bis 30.000 97,48 18,52 116,00
bis 25.000 81,51 15,49 97,00
bis 20.000 65,55 12,45 78,00
bis 15.000 48,74 9,26 58,00
bis 10.000 37,82 7,18 45,00
1. Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt laut Satzung.
Im Jahr des Eintritts wird keine zusätzliche Aufnahmegebühr vom Verein erhoben.
2. Beitragshöhe
Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage.
Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder des jeweiligen Mitgliedsjahres.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Lastschriftverfahren oder Barzahlung beim Beratungsstellenleiter. Auslagen der Beratungsstellenleiter sind nicht enthalten.
3. Beitragsfälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitrittes sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. März für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
4. Erstattung von Auslagen und Gebühren
Die jährlich entstehenden Kosten für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen.
Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen, die von den Mitgliedern zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder, bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren, Änderungen ihrer Bank- oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.
5. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Der Vorstand